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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2010/365: Versicherungsgericht

Das Versicherungsgericht hat in einem Entscheid vom 20. Dezember 2011 über eine Rentenrevision für A. entschieden. A. bezog eine halbe Invalidenrente aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme, die zu einem Anstieg des Invaliditätsgrades führten. Die IV-Stelle reduzierte später die Rente auf eine halbe Invalidenrente, da sich die Betriebsabläufe verbessert hatten. A. stellte ein Erhöhungsbegehren, da er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme nicht mehr arbeiten konnte. Es wurden verschiedene medizinische Berichte vorgelegt, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigten. Die IV-Stelle wies das Erhöhungsbegehren ab, was vom Versicherungsgericht als unzureichend abgeklärt und daher rechtswidrig eingestuft wurde. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2010/365

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2010/365
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2010/365 vom 20.12.2011 (SG)
Datum:20.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs bei einem selbständig erwerbenden Landwirt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2011, IV 2010/365).
Schlagwörter : Arbeit; IV-act; Klinik; Arbeitsfähigkeit; Rente; Quot; Traktor; Landwirt; Bericht; Verfügung; Einkommen; Beschwerdeführers; Ersatz; Betrieb; Landwirtschaft; IV-Stelle; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Recht; Rentenrevision; Invaliditätsgrad
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 21 ATSG ;
Referenz BGE:133 V 108;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2010/365

Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2011

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 20. Dezember 2011

in Sachen A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Rentenrevision Sachverhalt: A.

    1. A. bezog aufgrund einer Kniebinnenläsion und einer Gonarthrose bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente (IV-act. 23,24). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurden am 8. April 1998 folgende Diagnosen gestellt: St. n. Arthroskopie der rechten Schulter mit Refixation der Subscapularissehne und Reposition der Bizepssehne 4/97 und aktuell Impingementsyndrom der rechten Schulter, Varusgonarthrose rechtes Knie m. V. auf eine mediale Meniskusläsion mit St.

      n. partieller Menisektomie 6/96, St. n. valgisierender Tibiakopfosteotomie linkes Knie (IV-act. 28). Diese Veränderung des Gesundheitszustands hatte einen Anstieg des Invaliditätsgrades auf 67% zur Folge (IV-act. 44), so dass der Versicherte nun eine ganze Invalidenrente bezog (IV-act. 49). In einem an den Hausarzt gerichteten Bericht vom 12. August 2004 führte die Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen u.a. aus (IV-act. 66), der Versicherte leide nun auch an einer chronischen Lumboischialgie links mehr als rechts. Er müsste vor allem rückenschonend arbeiten. Der Arbeitsplatz sollte entsprechend umgestaltet werden. Es könne keine Operation empfohlen werden. Das rechte Schultergelenk zeige eine Aussenrotationsverminderung. Am 2. November 2004 wurde empfohlen (IV-act. 71), den Versicherten umzuschulen bzw. den Landwirtschaftsbetrieb so umzuorganisieren, dass der Versicherte als supervisierende, delegierende Arbeitskraft eingesetzt werden könne. Die IV-Stelle prüfte in der Folge erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen,

      kam jedoch zum Schluss, dass solche nicht sinnvoll seien. Der Versicherte sei nach wie vor in seinem Betrieb am besten eingegliedert. Deshalb sei eine Rentenberechtigung zu prüfen, wobei zu beachten sei, dass sich die Arbeitsfähigkeit eher verschlechtert habe (IV-act. 75). Mit einer Verfügung vom 18. Januar 2007 setzte die IV-Stelle die laufende ganze auf eine halbe Invalidenrente herab (IV-act. 107, 109). Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse zwar tendenziell verschlechtert hätten. Gleichzeitig hätten sich aber die Betriebsabläufe verändert. Verschiedene periodische Arbeiten seien nun in Lohnarbeit vergeben und der Betriebszweig der Feldkompostierung sei ausgebaut worden, so dass sich die

      Betriebsrechnung markant verbessert habe. Der Versicherte könne sich in diesem Bereich besser einbringen. Der Invaliditätsgrad betrage nur noch 57%.

    2. Der Versicherte liess am 15. Mai 2008 ein Rentenrevisionsgesuch stellen (IV-act. 117). Sein Rechtsvertreter ersuchte um die Zusprache einer ganzen Rente, da das Einkommen aus der Feldkompostierung per Ende April 2008 weggefallen und krankheitsbedingt keine Ersatztätigkeit möglich sei. Dr. med. B. , Facharzt FMH Allgemeine Medizin, berichtete der IV-Stelle am 30. September 2008 (IV-act. 130), der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert, weshalb eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C. geplant sei. D. vom landwirtschaftlichen Zentrum berichtete der IV-Stelle am 1. Juli 2009 (IV-act. 136), der Versicherte habe angegeben, das Grüngut werde nun nicht mehr kompostiert, sondern in einer Biogasanlage verwertet. Gemäss seinen eigenen Angaben hätte der Versicherte eigentlich eine Ersatztätigkeit für den Kompostauftrag finden können. Beispielsweise hätte er im Auftrag der Biogasproduzenten Materialtransporte ausführen können. Entsprechende Angebote seien vorhanden gewesen. Er habe aber sämtliche Angebote wegen starker Schmerzen im Rücken ablehnen müssen. Das lange Sitzen auf dem Traktor sei unerträglich geworden. Im Frühjahr 2009 habe er auch die Haltung eigener Aufzuchtrinder aufgegeben, um die Arbeitsbelastung für sich und die Familie zu reduzieren. D. hielt dazu fest, der Arbeitsbedarf habe sich von 4450 Akh auf 3240 Akh reduziert. Experten hätten eine Aufgabe der Milchwirtschaft und eine Umstellung auf die Rindermast sogar auf einen viehlosen Betrieb empfohlen, auch wenn das ein tieferes Einkommen zur Folge haben würde. Der Leidensdruck sei so gross geworden, dass eine entsprechende Betriebsumstellung als möglich erscheine. Sollte es dem Versicherten aus ärztlicher Sicht nicht möglich sein, eine Alternative zur Feldrandkompostierung auszuführen, so müsse mit einem sehr hohen Einkommensausfall gerechnet werden. Bei der Auswertung der medizinischen Berichte sollte insbesondere die Frage beantwortet werden, für welche Dauer und für welche Intensität die Arbeit mit dem Traktor noch zumutbar sei. Die Klinik C. hatte in einem Austrittsbericht vom 5. Dezember 2008 festgehalten (IV-act. 138), die relevanten Probleme seien eine Funktionsstörung der LWS und belastungsabhängige Funktionsstörungen beider Kniegelenke. Der Versicherte könne nur noch selten Gewichte ab Boden bis 20 kg, über Kopf bis 15 kg und horizontal bis 25 kg hantieren. Er sollte sich ständig wiederholende Gewichtsbelastungen vermeiden. Arbeiten in der

      Hocke, kniend stehend vorgeneigt sollten nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag, Tätigkeiten mit maximalen Armzugbelastungen (Stossen und Ziehen) nur noch bis 30 Min. pro Arbeitstag vorkommen. Längere stehende sitzende Arbeiten müssten spätestens nach drei Stunden durch eine Pause durch einen Wechsel in der Belastung unterbrochen werden können. Die Arbeitsfähigkeit sollte erneut durch den "IV Leistungsprüfer Landwirtschaft" ermittelt werden.

    3. Die E. Klinik berichtete der IV-Stelle am 19. August 2009 (IV-act. 142-13/14), sie habe folgende Diagnosen erhoben: Belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Übergangsanomalie des lumbosakralen Übergangs mit V. a. Instabilität L2/3 und L3/4. Aufgrund des jahrzehntelangen dauernden Beschwerdebildes werde es nicht einfach sein, die richtige Therapie bei fehlenden auffälligen morphologischen Veränderungen zu finden. Am 20. Januar 2010 gab die E. Klinik ergänzend an (IV-act. 146, 151), Arbeiten mit dem Traktor könnten dem Versicherten innerhalb seiner Schmerzgrenze zugemutet werden. Die tägliche Dauer hänge von den Schmerzen des Versicherten ab. Durch einen gut gefederten Sessel und durch die richtige Sitzhaltung könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Dr.

      med. F. vom RAD hielt am 10. Februar 2010 fest (IV-act. 152), es fänden sich keine Hinweise darauf, dass sich die objektivierbaren Veränderungen der Wirbelsäule bis zum letzten MRI im Sommer 2009 verändert hätten. In den Berichten der E. Klinik sei immer wieder die Rede von fehlenden auffälligen morphologischen Veränderungen. Bei im wesentlichen unveränderten objektivierbaren Befunden der LWS habe der Versicherte 2006 seine Tätigkeit bei der Feldkompostierung aufgenommen. Bereits im März 2006 habe er geltend gemacht, dass längeres Traktorfahren (mehr als 45 Min.) oft schmerzhaft sei. Trotzdem habe er die Feldkompostierung bis zur wirtschaftlich bedingten Einstellung ausgeübt. Unter Berücksichtigung einer zur Schmerzüberwindung zumutbaren Willensanstrengung und bei entsprechendem Einsatz eines Schmerzmedikaments sei versicherungsmedizinisch bezüglich Arbeitsleistung auf dem Traktor (bei hydraulisch gestützter und gefederter Handhabung) davon auszugehen, dass sich die Situation gegenüber 2006 nicht erheblich verändert habe. Aus medizinischer Sicht dürften Einsätze auf dem Traktor in gleichem Mass möglich sein wie zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die nun aufgegebene Tätigkeit der Feldkompostierung in Angriff genommen habe. Im übrigen seien die Angaben der Klinik C. zur Arbeitsfähigkeit zutreffend. D. hielt in seinem

      Abschlussbericht vom 24. März 2010 fest (IV-act. 159), der Ersatz der Feldkompostierung durch andere Aufträge im Bereich der Grüngutverwertung wäre gesundheitlich vertretbar gewesen. Demzufolge müsse der Verlust der Einnahmen aus der Feldkompostierung als nicht behinderungsbedingter Einkommensverlust qualifiziert werden. Hingegen könne die Aufgabe der Haltung von Aufzuchtrindern im Frühjahr 2009 als behinderungsbedingte Anpassung taxiert werden. Dadurch sei ein Deckungskostenbeitragsverlust von total Fr. 2'000.-eingetreten. Der behinderungsbedingte Erwerbsausfall betrage insgesamt 59%.

    4. Mit einem Vorbescheid vom 21. Mai 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-act. 164). Zur Begründung führte sie an, die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich seit 2006 objektiv nicht wesentlich und auf Dauer verändert. Das Führen von Maschinen sei weiterhin im bisherigen Ausmass zumutbar. Es liege in der Verantwortung des Versicherten, das zumutbare Leistungspotential anderweitig einzubringen. Die vorgesehenen betrieblichen Umstrukturierungen beeinflussten das Betriebsergebnis nicht wesentlich. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien eine weit höhere Arbeitsfähigkeit und ein weit höheres Erwerbseinkommen zumutbar, als der Versicherte auf dem eigenen Betrieb erwirtschafte. Die E. Klinik hatte am 7. Mai 2010 berichtet, vor einigen Tagen sei es zu einer extremen Schmerzexazerbation nach einem normalen Arbeitstag gekommen (IV-act. 165). Der Versicherte habe sich kaum mehr bewegen können. Eine Kortisonspritze habe nach zwei Tagen zu einer Besserung geführt. Bei der aktuellen Untersuchung sei der gewohnte Zustand wieder hergestellt gewesen. Es bestehe ein in der Intensität im Zeitablauf zunehmendes, belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das nicht mehr auf konservative Massnahmen reagiere. Am 28. Juni 2010 liess der Versicherte gegen den Vorbescheid einwenden

(IV-act. 168), das Einkommen aus der Landwirtschaft habe sich weiter reduziert. Er bestreite, dass das Führen von Maschinen im bisherigen Ausmass noch zumutbar sei. Er habe keine Ersatzaufträge erhalten. Der Invaliditätsgrad liege bei mindestens 70%. Deshalb bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dr. F. vom RAD schlug am 6. Juli 2010 vor (IV-act. 170), die Frage, wieviele Stunden pro Tag dem Versicherten auf dem Traktor noch zugemutet werden könnten, der ärztlichen Leitung der Wirbelsäulenchirurgie der E. Klinik vorzulegen. Die IV-Stelle kam diesem Vorschlag am 7. Juli 2010 nach (IV-act. 171). Die E. Klinik führte am 13. Juli 2010 aus (IV-act.

172), die belastungsabhängigen Schmerzen seien multifaktorieller Genese und bedingt durch die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen bei Lumbalskoliose, Übergangsanomalie des lumbosakralen Übergangs sowie mehrsegmentalen Instabilitäten. Die Schmerzen entsprächen dem subjektiven Empfinden des Versicherten, weshalb keine Angaben über die Zumutbarkeit von körperlich belastenden Tätigkeiten gemacht werden könnten. Optimal wären wechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten über 5 kg. Dazu hielt Dr. F. vom RAD am 11. August 2010 fest (IV-act. 173), die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Landwirt, insbesondere nach der Zumutbarkeit von Traktorarbeiten, sei nicht beantwortet worden. Das reine Abstellen auf die subjektive Schmerzsymptomatik sei bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit problematisch. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Landwirt könne also nicht ausgeschlossen werden. Bei einer gutachterlichen Abklärung würde allerdings kaum von der Meinung der E. Klinik abgewichen. Mit einer Verfügung vom 19. August 2010 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten ab (IV-act. 174). Zur Begründung führte sie zusätzlich aus, mit dem Einwand gegen den Vorbescheid seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, die eine andere Beurteilung zuliessen.

B.

    1. Der Versicherte liess am 20. September 2010 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente beantragen (act. G 1). Sein Rechtsvertreter führte zur Begründung sinngemäss aus, es sei eine objektiv wesentliche und dauernde gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Die Objektivität und Neutralität der Gutachter, die eine nicht wesentliche Veränderung festgestellt hätten, sei massiv anzuzweifeln. Deshalb sei ein neues, neutrales Gutachten einzuholen. Im Bericht der E. Klinik vom 4. Februar 2010 sei angegeben worden, die Beschwerden seien im Zeitablauf zunehmend und eindeutig belastungsabhängig. Im Bericht derselben Klinik vom 7. Mai 2010 sei ein in der Intensität im Zeitablauf zunehmendes, belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom angegeben worden, das zu einer Reduktion der körperlich belastenden Arbeit als Landwirt zwinge. Mit diesen beiden Berichten sei belegt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit 2006 objektiv wesentlich und auf Dauer

      verändert hätten. Im übrigen bestehe neu eine Herzkranzverengung. Er bestreite ausdrücklich, dass das Führen von Maschinen im bisherigen Ausmass weiter zumutbar sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Ersatzaufträge erhalten. Lohnarbeiten in der Landwirtschaft seien körperlich belastend, selbst wenn sie mit dem Traktor ausgeführt würden.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Sie führte aus, die vorliegenden medizinischen Berichte enthielten keine Hinweise für eine nach Januar 2007 eingetretene, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Bezüglich der neu geltend gemachten Herzprobleme sei ein Bericht der behandelnden Klinik eingeholt worden. Aus diesem Bericht könne keine kardiologisch begründete Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Im übrigen liege auch kein wirtschaftlicher Rentenrevisionsgrund vor. Der Grund für den Wegfall der Arbeit bei der Feldrandkompostierung sei der Wechsel zu einer Biogasanlage gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, eine Ersatztätigkeit zu finden und damit den Erwerbsausfall zu kompensieren. Die Klinik

      G. hatte am 4. Juni 2010 berichtet, es liege eine diffuse leichte Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosierungen vor (IV-act. 180). Gemäss der Stellungnahme von Dr. F. vom 28. Oktober 2010 konnte aus den weitgehend normalen kardiologischen Befunden keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (IV-act. 181).

    3. Der Beschwerdeführer liess am 21. März 2011 u.a. geltend machen (act. G 17), aufgrund der unterschiedlichen Beschwerden sei eine neutrale Gesamtbegutachtung notwendig. Der Bericht der E. Klinik vom 5. November 2010 genüge nicht, um den Gesamtgesundheitszustand betreffend Verschlechterung zu prüfen. In einem Nachtrag vom 23. März 2011 (act. G 19) liess der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Bericht der E. Klinik vom 16. März 2011 (act. G 19.1) ausführen, es liege eine Diskushernie L1/2 vor, die abgeklärt werden müsse. Laut dem entsprechenden Bericht der E. Klinik litt der Beschwerdeführer an intensiven lumbalen Schmerzen in den ventralen linken Oberschenkel ausstrahlend mit Kribbelparästhesien, aber ohne neurologische Defizite.

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. März 2011 auf eine Duplik (act. G

      21).

    5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 15. April 2011 seine Kostennote (Fr. 4492.80) ein (act. G 23.1). Am 2. Mai 2011 übermittelte er einen Bericht der E. Klinik vom 24. März 2011 (act. G 24.1), laut dem der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdeangaben und der neu dokumentierten Diskushernie für vier Wochen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden war. Am 23. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Bericht der E. Klinik vom 16. Juni 2011 (act. G 26.1) ein, in dem u.a. ausgeführt worden war, am 18. Mai 2011 sei bei einem Sturz eine Radiusköpfchenluxationsfraktur links aufgetreten.

Erwägungen:

1.

    1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). "Die Beantwortung der Frage, ob eine massgebende Änderung eingetreten ist, setzt einen Vergleich zweier Sachverhalte voraus. In zeitlicher Hinsicht sind dafür der Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und derjenige des Anpassungsentscheides zu wählen [ ]" (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N. 22 zu Art. 17 ATSG). Ist nach der ursprünglichen Rentenzusprache eine Rentenrevisionsverfügung ergangen, so bildet sie die Vergleichsbasis in der Vergangenheit (vgl. BGE 133 V 108). Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers am 18. Januar 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57% von einer ganzen auf eine halbe herabgesetzt (vgl. IVact. 109). Demzufolge ist der Sachverhalt am 18. Januar 2007 mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, also am 19. August 2010 (vgl. IV-act. 174), zu vergleichen.

    2. In dem mit der Verfügung vom 17. Januar 2007 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin nicht einen standardisierten Einkommensvergleich, wie er in aller Regel bei unselbständiger Erwerbstätigkeit zur Anwendung kommt, vorgenommen. Sie hat vielmehr einen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt besser Rechnung tragenden sogenannten erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (vgl. Rechtsprechung des

      Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von U. Meyer, 2. A., S. 299 f.) durchgeführt. Auch die angefochtene Verfügung beruht zu Recht wieder auf einem solchen Betätigungsvergleich, denn der Beschwerdeführer ist nach wie vor in seinem eigenen Landwirtschaftsbetrieb selbständig erwerbstätig. Das Rentenrevisionsverfahren untersteht ebenfalls dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. H. Landolt, Eingliederung vor Rentenrevision, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 117 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu in der angefochtenen Verfügung nicht explizit geäussert. Trotzdem bildet auch die

      konkludente - Verneinung einer konkreten Eingliederungspflicht des Beschwerdeführers Teil des Verfügungsdispositivs und aufgrund des Umstands, dass eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben Rente nur erfolgen könnte, wenn sich der Anstieg der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse nicht durch eine (medizinische berufliche) Eingliederungsmassnahme verhindern liesse, auch Teil des Beschwerdegegenstandes. Dass sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich mit der Umsetzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" befasst hat, lässt sich der Feststellung in der Verfügungsbegründung entnehmen, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit in einem weit höheren Mass arbeitsfähig, so dass ihm die Erzielung eines weit höheren Erwerbseinkommens zumutbar sei, als er aus dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb erwirtschafte (vgl. IV-act. 174-2/3). Würde man diese Aussage ihrem Wortlaut entsprechend verstehen, wäre die angefochtene Verfügung als rechtswidrig zu qualifizieren, denn als Invalidenkarriere hätte dann eine leidensangepasste unselbständige Erwerbstätigkeit anstelle der Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebs berücksichtigt werden müssen. Das Invalideneinkommen wäre entsprechend höher ausgefallen und damit hätte eine Herabsetzung sogar eine Aufhebung der seit 2007 ausgerichteten halben Invalidenrente gedroht. Die Beschwerdegegnerin hat aber mit dieser Bemerkung offenbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt in einer adaptierten Erwerbstätigkeit theoretisch ein höheres Einkommen erzielen könnte, dass ihm dieser Wechsel aber nicht zumutbar sei und deshalb nicht unter Berufung auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bzw. in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgesetzt werden könne. Diese Auffassung ist richtig, denn der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Eröffnung

      der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt gewesen, so dass eine Umschulung aufgrund der anschliessend verbleibenden, kurzen erwerblichen Aktivitätsdauer nicht verhältnismässig gewesen wäre. Zudem hat die Beschwerdegegnerin bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Detail abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer eine Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebs zumutbar sei. Sie hat diese Frage damals klar verneint. Daran könnte sich inzwischen nur dann etwas geändert haben, wenn sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im eigenen Landwirtschaftsbetrieb so stark vermindert hätte, dass die Weiterführung dieses Betriebes ökonomisch betrachtet (trotz gleichzeitiger Ausrichtung einer Invalidenrente) keinen Sinn mehr machen würde, wenn es sich für den Beschwerdeführer also nur noch um eine Beschäftigung und nicht mehr um eine Erwerbstätigkeit handeln würde. Ob der landwirtschaftliche Sachverständige und mit ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen sind, dass keine derartige Änderung eingetreten sei, wird von der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen sein. Wenn diese Frage zu bejahen wäre, bliebe als alternative Invalidenkarriere wohl nur die Ausübung einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit.

    3. Die rentenspezifische Schadenminderungspflicht erschöpft sich im vorliegenden Fall nicht im Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Sollte weiterhin von einer Unzumutbarkeit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes ausgegangen werden, ist der Beschwerdeführer vielmehr verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren umzugestalten, dass er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich, d.h. optimal wertschöpfend verwerten kann. Er müsste also beispielsweise einen Unternehmenszweig, der ohne den vollen Arbeitseinsatz nicht mehr gewinnbringend ist, aufgeben. Der dadurch frei werdende Teil der verbliebenen Arbeitsfähigkeit wäre dann in einem anderen, "adaptierten" Unternehmenszweig zu verwerten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Haltung von Aufzuchtrindern aufgegeben. Er hat auch einen anderen, nach wie vor ertragreichen Unternehmenszweig, nämlich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Feldrandkompostierung, aufgegeben. Anlass zu dieser Veränderung haben allerdings äussere, durch den Beschwerdeführer nicht zu beeinflussende Umstände gegeben: Die Feldrandkompostierung ist zugunsten der Biogasproduktion aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Revisionsverfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin angegeben, er hätte auch für die Biogasproduktion im bisherigen Umfang Arbeiten ausführen (und damit den wegfallenden durch einen neuen,

      gleichwertigen Unternehmenszweig ersetzen) können. Später hat er dann aber geltend gemacht, es habe für ihn keine Ersatzaufträge gegeben. Weder der landwirtschaftliche Sachverständige noch die Beschwerdegegnerin haben abgeklärt, ob es Ersatzaufträge im gleichwertigen Umfang gegeben hätte. In der Annahme, der Beschwerdeführer hätte für die Biogasproduktion vergleichbare Arbeiten im selben Umfang wie früher ausführen können, hat der landwirtschaftliche Sachverständige den Wegfall der entsprechenden Einnahmen als nicht behinderungsbedingt qualifiziert und deshalb ignoriert. Der erwerbliche Betätigungsvergleich hat also weiterhin (hypothetische) Einnahmen aus diesem faktisch gar nicht mehr bestehenden Unternehmenszweig enthalten (vgl. IV-act. 159-3/9). Diese Vorgehensweise dürfte der Hauptgrund dafür sein, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers als Ergebnis des Revisionsverfahrens praktisch gleich geblieben ist. Allerdings steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Wechsel zur Biogasproduktion im gleichen Ausmass wie vorher hätte arbeiten und ein Einkommen erzielen können. Ob sich diesbezüglich doch eine erhebliche Veränderung in der wirtschaftlichen Verhältnissen eingestellt hat, die für sich allein geeignet sein könnte, den Invaliditätsgrad in einem erheblichen Ausmass ansteigen zu lassen, bleibt deshalb abzuklären.

    4. Nun hat der Beschwerdeführer aber im Lauf des Verfahrens zusätzlich geltend gemacht, er sei behinderungsbedingt gar nicht mehr in der Lage gewesen, derartige Aufträge (die offenbar hauptsächlich im Traktorfahren bestanden) auszuführen. Die Sachverhaltsabklärung hat sich deshalb in der Folge auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Ausführungen dieser Aufträge beschränkt. Weder der landwirtschaftliche Sachverständige noch die Beschwerdegegnerin hat abgeklärt, welche Arbeiten im Zusammenhang mit der Biogasproduktion konkret vom Beschwerdeführer auszuführen gewesen wären und welche Anforderungen diese Arbeiten in körperlicher Hinsicht an den Beschwerdeführer gestellt hätten. Es ist deshalb nicht bekannt, ob alle diese Arbeiten behinderungsadaptiert gewesen wären. Diese Frage ist nicht einmal für das Traktorfahren ausreichend geklärt worden. In bezug auf den Arbeitsfähigkeitsgrad bei dieser Tätigkeit hat sich die Beschwerdegegnerin auf den Versuch beschränkt, die E. Klinik dazu zu bringen, sich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit beim Traktorfahren zu äussern. Nach dem Scheitern dieses Versuchs ist die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht zum Gegenstand einer Begutachtung

      gemacht worden. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin ihren RAD damit beauftragt, anhand der in den Akten liegenden Berichte behandelnder Ärzte und Kliniken eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Traktorfahren abzugeben. Diesen Auftrag hat der RAD erfüllt (vgl. act. 152). Er hat das Traktorfahren mit gewissen Einschränkungen als zumutbar bezeichnet und dem Beschwerdeführer einen bestimmten Arbeitsfähigkeitsgrad attestiert. Gegen die Überzeugungskraft dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung spricht nicht nur der Umstand, dass sich die Abklärung auf medizinische Berichte gestützt hat, die naturgemäss therapeutisch ausgerichtet gewesen sind, sondern auch die fehlende medizinische Gesamtschau unter Einbezug aller Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers bzw. des Gesamteffekts dieser Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem hat sich diese Arbeitsfähigkeitsschätzung auf das Traktorfahren beschränkt, obwohl die seit der Zusprache einer halben Rente im Jahr 2007 neu aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus auch in den anderen Arbeiten, aus den sich die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (noch) zusammensetzt, eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt haben könnten. Von einer unabhängigen Begutachtung ist entgegen der Auffassung von Dr. F. durchaus ein verwertbares Ergebnis zu erwarten, denn die E. Klinik hat keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben, an die sich ein medizinischer Sachverständiger aufgrund des hervorragenden Rufes dieser Klinik gebunden fühlen könnte.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt nicht nur in bezug auf die erwerbliche, sondern auch in bezug auf die medizinische Komponente des Betätigungsvergleichs als unzureichend abgeklärt erweist, was die angefochtene Abweisung des Revisionsgesuchs als rechtswidrig erscheinen lässt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben, um einen überzeugenden erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich durchführen zu können. Dabei wird sie mit Vorteil die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auflisten und in bezug auf ihre Anforderungen an den Körpereinsatz im Detail beschreiben. Anschliessend wird sie auf der Grundlage dieser Beschreibung eine unabhängige medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit(en) in Auftrag geben, wobei sich aufgrund der Mehrfachbeeinträchtigung eine polydisziplinäre Begutachtung empfiehlt.

Anschliessend wird es sinnvoll sein, den landwirtschaftlichen Sachverständigen mit einem detaillierten, die einzelnen Arbeitsfähigkeitsschätzungen berücksichtigenden, erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich zu beauftragen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende der Feldrandkompostierung Ersatzaufträge im gleichen Umfang erhalten hätte und dass er diesbezüglich arbeitsfähig gewesen wäre, so wird die Frage zu beantworten sein, ob das Einkommen, das mit diesen Ersatzaufträgen hätte erzielt werden können, angerechnet werden darf, denn effektiv ist es natürlich nicht zugeflossen. Gemäss Art. 16 ATSG ist das zumutbare Invalideneinkommen anzurechnen, d.h. es wird wohl im Sinn einer rentenspezifischen Schadenminderungspflicht auf ein hypothetisch erzielbares Einkommen abgestellt, wenn die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht zur Erzielung eines Einkommens einsetzt. Das muss auch für einen allfälligen Unternehmenszweig "Ersatzaufträge für die Feldrandkompostierung" gelten. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat deshalb an sich zu Recht ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer ein solches Einkommen zumutbarerweise hätte erzielen können, wird der entsprechende hypothetische Betrag also in der erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich einzusetzen sein.

2.

Da sich die angefochtene Verfügung auf einen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärten Sachverhalt abstützt, ist sie als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist in bezug auf die Verteilung der amtlichen und der ausseramtlichen Kosten als vollumfängliches Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien ist entgegen der Honorarrechnung von einem durchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen, was praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Auch dieser ist als durchschnittlich zu qualifizieren, womit die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-festzusetzen ist. Auch diese Gebühr ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 600.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. August 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

    von Fr. 3'500.-zu bezahlen.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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